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Aufsichtsbehörden für Datenschutz

Allgemeines

Zur Überwachung der Einhaltung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht Art. 51 DSGVO die Einsetzung von unabhängigen Behörden in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU vor. In Deutschland bestehen dafür mehrer Datenschutzbehörden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten.

  • der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
  • die jeweilige Landesdatenschutzbehörde
  • die sogenannten spezifischen Datenaufsichtsbehörden

Die Datenschutzbehörden haben unterschiedliche Zuständigkeiten, die danach bestimmt werden, gegen welche Stelle sich die Beschwerde richtet.

Zuständigkeit BfDI

  • Behörden des Bundes
  • sonstige öffentliche Stellen des Bundes
  • gemeinsame Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch II („Jobcenter“)
  • Telekommunikationsunternehmen
  • Postdienstleistungsunternehmen
  • Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen
  • bundesweit tätige gesetzliche Kranken- und Pflegekassen
  • Renten- und Unfallversicherungsträger

Zuständigkeit Landesdatenschutzbehörde

  • Behörden des jeweiligen Landes
  • sonstige öffentliche Stelle des jeweiligen Landes oder einer Kommune
  • Unternehmen und sonstige nicht-öffentliche Stellen, die nicht in die Sonderzuständigkeit des BfDI fallen

Spezifische Datenschutzbehörden

  • kirchlicher Datenschutzbeauftragter (für Religionsgemeinschaften)
  • Rundfunkdatenschutzbeauftragter (für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten)
  • Deutscher Presserat (bei redaktionellem Datenschutz)

Übersicht Aufsichtsbehörden

Eine aktuelle Übersicht über alle deutschen Aufsichtbehörden für Datenschutz finden Sie auf den Seiten des „Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit“ (BfDI).

Link:
https://www.bfdi.bund.de/

Quellenangabe:

https://www.bfdi.bund.de