Allgemeines
Zur Überwachung der Einhaltung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht Art. 51 DSGVO die Einsetzung von unabhängigen Behörden in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU vor. In Deutschland bestehen dafür mehrer Datenschutzbehörden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten.
- der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
- die jeweilige Landesdatenschutzbehörde
- die sogenannten spezifischen Datenaufsichtsbehörden
Die Datenschutzbehörden haben unterschiedliche Zuständigkeiten, die danach bestimmt werden, gegen welche Stelle sich die Beschwerde richtet.
Zuständigkeit BfDI
- Behörden des Bundes
- sonstige öffentliche Stellen des Bundes
- gemeinsame Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch II („Jobcenter“)
- Telekommunikationsunternehmen
- Postdienstleistungsunternehmen
- Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen
- bundesweit tätige gesetzliche Kranken- und Pflegekassen
- Renten- und Unfallversicherungsträger
Zuständigkeit Landesdatenschutzbehörde
- Behörden des jeweiligen Landes
- sonstige öffentliche Stelle des jeweiligen Landes oder einer Kommune
- Unternehmen und sonstige nicht-öffentliche Stellen, die nicht in die Sonderzuständigkeit des BfDI fallen
Spezifische Datenschutzbehörden
- kirchlicher Datenschutzbeauftragter (für Religionsgemeinschaften)
- Rundfunkdatenschutzbeauftragter (für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten)
- Deutscher Presserat (bei redaktionellem Datenschutz)
Übersicht Aufsichtsbehörden
Eine aktuelle Übersicht über alle deutschen Aufsichtbehörden für Datenschutz finden Sie auf den Seiten des „Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit“ (BfDI).
Link:
https://www.bfdi.bund.de/